Die Rechtsprechung vertritt bei Cybervorfällen eine klare Position: wer beispielsweise durch eine mangelhafte Sicherung seines Datenbestands eine Schädigung eines Dritten begünstigt haftet mit.
Gesetzliche Grundlagen bei Haftungsansprüchen gegenüber Dritten. Dies sind i.d.R. die betroffenen Dateninhaber sowie auch Behörden.
Gemäß Artikel 24 DSGVO müssen sie nachweisen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchgeführt wurden damit die Verarbeitung der Daten ordnungsgemäß erfolgt. Artikel 40 - Verhaltensregeln sowie der Artikel 42 - Zertifizierungsverfahren müssen dabei eingehalten werden
Sofern ein Datenverstoß vorliegt, besteht auch die Möglichkeit Bußgelder zu erheben. Bei nicht rechtzeitiger, unvollständiger, verspäteter oder komplett unterlassener Information der relevanten Behörden (siehe Artikel 33 und 65 DSGVO) kommen folgende rechtliche Grundlagen zum Tragen:
Eine der wohl erheblichsten Neuerungen sind die deutlich verschärften Meldepflichten, sowohl an die Aufsichtsbehörden als auch an die von der Datenschutzverletzung betroffenen Personen.